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ASoK 5, Mai 2009, Seite 165

Entlohnung einer integrativen Berufsausbildung

1. Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Dabei ist den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.

2. Nach den neu gefassten Bestimmungen des § 8b BAG soll die „integrative Berufsausbildung“ die bisher bestehende Vorlehre ersetzen. Personen, die eine integrative Berufsausbildung gem. § 8b Abs. 2 BAG absolvieren, haben daher auch bei Beendigung ihrer Ausbildung nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, die einem „regulären“ Lehrling vermittelt würden. Genau dies traf aber auch auf die Absolventen der Vorlehre gem. § 8b BAG i. d. F. vor BGBl. I Nr. 79/2003 zu.

3. Abschnitt XX des Kollektivvertrags für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe sieht dennoch vor, dass Arbeitnehmer, die eine Vorlehre i. S. d. § 8b BAG absolvieren, im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im entsprechenden Lehrjahr erhalten. Auf die Änderung des § 8b BAG durch den Gesetzgeber haben die Kollektivvertragspar...

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