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Urlaubskassenverfahren in Deutschland (Teil 3)
Zur europarechtlichen Vereinbarkeit
Waren es in den beiden von mir zuletzt veröffentlichten Artikeln überwiegend praktische Aspekte und grundsätzliche Informationen, die bei der Einbeziehung entsandter Mitarbeiter in das deutsche Urlaubskassenverfahren zu beachten sind, so soll im folgenden letzten Teil die europarechtliche Vereinbarkeit, insb. jene mit Art. 49 EGV, näher untersucht werden.
Zur Frage der Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren: Formale Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitgebern
Nach § 1 Abs. 1 und 3 AEntG unterliegen auch Arbeitsverhältnisse zwischen Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands und den von ihnen zur Erbringung baulicher Leistungen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern den tariflichen Bestimmungen über den Jahresurlaub im Baugewerbe. In Abänderung des § 8 BRTV wurde der VTV mit Wirkung vom um einen Teil 3 (Urlaubsverfahren für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer) ergänzt. Danach sind ausländische Arbeitgeber zur Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren verpflichtet, wenn sie ihre Mitarbeiter zur Erbringung von Bauleistungen auf Baustellen in Deutschland entsenden und zwar konkret für die Dauer der En...