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ASoK 2, Februar 2009, Seite 80

Kein Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund Geburtenzulage in Liechtenstein

1. Die Antikumulierungsregel des Art. 10 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 574/72 in der durch die VO (EG) Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung sieht unter anderem vor, dass, wenn die Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen geschuldet werden, diese Ansprüche dann ruhen, wenn „während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats oder nach Art 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.“

2. Die Antikumulierungsvorschriften finden Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen aus den Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat zusammentreffen. Vergleichbarkeit der zusammentreffenden Leistungen ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.

3. Während das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine fortlaufende Leistung für Eltern ist, die sich gezielt der Kindererziehung in den ersten 30 Monaten, höchstens 36 Lebensmonaten des Kindes widmen, und die dazu dient, die Erzi...

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