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AAV § 99., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 99.

Behördenzuständigkeit

§ 99. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524