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AAV § 98., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 98.

V. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Auflegen der Vorschriften

§ 98. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge, soweit diese das II. Hauptstück dieser Verordnung betreffen, im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524