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AAV § 96., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 96.

IV. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524