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AAV § 89., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 89.

X. ABSCHNITT

Instandhaltung, Prüfung, Reinigung

Instandhaltung

§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524