II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 87.
Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87. (1) Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524