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AAV § 86. Umkleideräume, BGBl. II Nr. 368/1998, gültig von 01.01.1999 bis 02.12.2024

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 86. Umkleideräume

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524