II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 84. Waschgelegenheiten
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacke, Lösemittel, Entfettungsmittel oder Mineralöle, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524