II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 81. Erste Hilfeleistung
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524