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AAV § 80., BGBl. Nr. 218/1983, gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VII. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen

§ 80.

Blitzschutzanlagen

§ 80. (1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Höhenlage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein. Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden.

(2) Blitzschutzanlagen für Gebäude und Einrichtungen, in denen explosionsgefährliche oder größere Mengen leicht entzündlicher Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden, sind mindestens einmal jährlich, Blitzschutzanlagen für andere Gebäude und Einrichtungen nach Abs. 1 mindestens alle drei Jahre von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524