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AAV § 78., BGBl. II Nr. 368/1998, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

VII. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen

§ 78.

Einsatzübungen

§ 78. (1) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein; diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein. Einsatzübungen mit Feuerlöschgeräten sind mit diesen Arbeitnehmern entsprechend der Betriebsgröße und den Brandgefahren im Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderen Brandgefahren mindestens einmal jährlich abzuhalten. Bei den Einsatzübungen sind erforderlichenfalls auch die in Betracht kommenden Regelungen der Brandschutzordnung zu berücksichtigen.

(2) Über die Einsatzübungen sind Vormerke zu führen, in denen insbesondere das Datum des Übungstages und die Namen der an der Übung beteiligten Arbeitnehmer sowie der Umfang der Übung festzuhalten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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