I. HAUPTSTÜCK BEGRIFFE
§ 6. Fußböden in Betriebsräumen
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(5) Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524