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AAV § 50., BGBl. Nr. 450/1994, gültig von 16.12.1987 bis 31.12.1994

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

IV. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

§ 50.

Arbeiten an elektrischen Anlagen

(1) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.

(3) An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524