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AAV § 37. Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten, BGBl. Nr. 218/1983, gültig von 01.07.1990 bis 31.10.2002

II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

II. ABSCHNITT Ausgänge, Verkehrswege

§ 37. Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten

(1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAG-01524