II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung
§ 103.
Inkrafttreten
§ 103. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 37 mit in Kraft.
(2) § 37 tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3 und § 46 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 treten mit in Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 61 durch die Verordnung BGBl. Nr. 341/1994 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAG-01524