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Betriebsübergang: Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens
• 1. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses, nicht jedoch Fälle, in denen es nach dem Betriebsübergang zu einer Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens kommt.
• 2. Ob die Parteien des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis durch Austritt oder einvernehmlich auflösen, ist für die Frage des Übergangs eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und der Haftung des Erwerbers nicht relevant, wenn es jedenfalls danach einvernehmlich fortgesetzt wurde und im Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufrecht bestand. – (§ 3 AVRAG)
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