OGH 31.08.1984, 1Ob626/84
OGH 31.08.1984, 1Ob626/84
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ZPO §14 A |
RS0035496 | Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. |
Norm | ZPO §14 A |
RS0035409 | Eine einheitliche Streitgenossenschaft liegt dann vor, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsame Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstandes oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle festgestellt werden kann (Fasching II, 193 f). |
Normen | |
RS0013416 | Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder ist Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers strittig, muß die Klage gegen sämtliche Miteigentümer bzw Vertragspartner gerichtet werden. |
Normen | KO §7 ZPO §165 |
RS0037128 | Ein unterbrochenes Verfahren kann nur auf Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) aufgenommen werden. Weder der Zustellung der Gleichschrift des Aufnahmeantrages an den Masseverwalter noch der Erhebung eines Rechtsmittels kommt die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens zu, weil die Zivilprozessordnung stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht kennt (SZ 41/93, RZ 1971, 175). |
Norm | KO §7 |
RS0064046 | Der Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung nach § 7 KO hat nur deklarative Wirkung. |
Normen | KO §7 ZPO §163 |
RS0036977 | Während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO sind Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber unwirksam. Das Gericht hat sie allerdings zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen, es muss sie zurückweisen oder als der anderen Partei gegenüber unwirksam erklären (so schon SZ 41/93 ua). Erachtet sich aber eine Partei durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung beschwert, dann kann es ihr nicht verwehrt werden, die ihr zugestellte Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend machen will (EvBl 1971/59). Wegen aller anderen Berufungsgründe kann der Masseverwalter nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Berufungsfrist eine neuerliche Berufung erheben. |
Normen | KO §7 Abs2 ZPO §164 |
RS0037130 | In der Erhebung einer Revision kann kein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden. |
Normen | |
RS0035458 | Im Rechtsstreit auf Feststellung der Größe der Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ARGE) hat die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer der Parteien die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge. |
Normen | |
RS0035529 | Bei Feststellung des einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteiles und Kapitalanteiles bilden die Gesellschafter sowohl auf der Klägerseite als auch auf der Beklagtenseite eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO; sie kann immer nur mit Wirksamkeit gegen alle anderen Gesellschafter festgestellt werden. Das hat zur Folge, daß ein von einem beklagten Gesellschafter abgegebenes Anerkenntnis ebenso wie eine von einem beklagten Gesellschafter getroffene Vereinbarung das Verfahren ruhen zu lassen, mangels Zustimmung der Streitgenossen nicht wirksam ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035496 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAG-01359