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OGH 18.03.1980, 13Os76/75

OGH 18.03.1980, 13Os76/75

Rechtssätze


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Norm
RS0089764
Bestimmen eines anderen zu einer strafbaren Handlung ist vorsätzliches Veranlassen der Tatbegehung durch Erwecken des Tatentschlusses.
Normen
RS0086958
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Normen
RS0087019
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; dies trifft jedenfalls bei Annahme von Täterschaft anstatt Mitschuld durch Beihilfe (hier: § 11 FinStrG) zu (vgl auch die unterschiedlich wertende Behandlung der entsprechenden Begehungsformen in § 15 Abs 2 StGB), es sei denn, das wenigstens teilweise rechtsrichtig unmittelbare Täterschaft vorliegt.
Normen
RS0086924
Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im § 12 StGB (sowie in den §§ 11, 12 FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsatz und deren Unterstellung unter den gemeinsamen Oberbegriff "Beteiligte" zukommt, folgt schon aus der der neuen Terminologie angepaßten Vorschrift des § 314 StPO, deren Verletzung unter Nichtigkeitssanktion steht. Dies führt aber zur Annahme, daß eben diese prozessuale Folge auch außerhalb einer Fragestellung ein Urteil treffen kann, in dem eine der genannten gesetzlichen umschriebenen Begehungsformen zu Unrecht angenommen oder nicht angenommen wurde.
Normen
FinStrG §35 Abs1
ZollG §48 Abs1
ZollG §51 Abs1
RS0083902
Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den Willen hat, die Ware als die seinige zu besitzen und ob er zivilrechtlich über die Ware verfügen darf oder nicht. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur im Falle der Mitgewahrsame mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware denkbar, die für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet.
Normen
RS0099836
§ 290 Abs 1 StPO ist immer anzuwenden, wenn Beschwerdelegitimation zu

§ 281 Abs 1 Z 10 StPO vorgelegen wäre.
Normen
RS0090805
Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO im Sinne des § 290 Abs 1 StPO vorzugehen.
Normen
RS0090789
Eine Verurteilung als Täter anstatt als Mitschuldiger (oder Teilnehmer) erfolgt zu ungunsten des Angeklagten (§ 282 StPO) und gereicht ihm zum Nachteil (§ 290 StPO). Jede Relativierung des Nachteiles durch Abhängigmachung der Umqualifizierung von den konkreten für die Strafbemessung maßgebenden Umständen (vgl EvBl 1972/198) ist verfehlt, da sie der Bestimmung des § 22 StPO über die getrennte Behandlung der Schuldfrage und der Straffrage bei der Beratung des Senates über die Entscheidung zuwiderliefe.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089764
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAG-01312