Praxishandbuch Energiegemeinschaften und Alternativenergieprojekte
1. Aufl. 2023
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S. 3251. Mustersatzung
Siehe Anhang 1 „Mustersatzung für Erneuerbare Energiegenossenschaften“.
2. Anmerkungen zur Mustersatzung
2.1. Anmerkung Präambel
Die Satzung ist die wichtigste Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Der zwingende Inhalt der Satzung wird in § 5 GenG aufgezählt. Über die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinaus kann die Satzung noch weitere Bestimmungen enthalten (fakultativer Satzungsinhalt). Diese Bestimmungen müssen aber im Einklang mit dem Genossenschaftsgesetz stehen.
2.2. Anmerkung 1 (Firma)
Die Firma einer Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; diese Bezeichnung kann abgekürzt werden, zB „eG“ oder „e.Gen.“ oder „e.G.“.
Die Firma einer Genossenschaft muss nicht zwingend eine Sachfirma sein, die den Gegenstand des Unternehmens erkennen lässt; zulässig ist auch die Verwendung von Personenfirmen oder gemischten Firmen (Personenname und Sachbezeichnung). Namen von Genossenschaftern oder anderen Personen dürfen daher in die Firma aufgenommen werden. Auch Fantasieworte, Abkürzungen oder sonstige Buchstaben oder Zahlenfolgen können Bestandteil der Firma sein. Wichtig ist nur, wie auch bei der Firmenwortlautwahl für Unter...