Praxishandbuch Energiegemeinschaften und Alternativenergieprojekte
1. Aufl. 2023
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S. 2941. Ertragsteuern – Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
1.1. Betreiber
Betreiber einer Anlage für erneuerbare Energie kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Steuerlich bestehen keine Einschränkungen.
Liegt eine Einkunftsquelle vor, erfolgt die Besteuerung daher entweder gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bei natürlichen Personen bzw Personengemeinschaften (OG, GesbR) oder des Körperschaftsteuergesetzes für juristische Personen (zB Genossenschaft, GmbH oder Verein).
Wird mit dem Betrieb der Anlage wirtschaftlich kein Überschuss erzielt, so ist dieser Betrieb als Liebhaberei zu beurteilen. In diesem Fall ist der Betrieb der Anlage als Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LVO zu beurteilen.
1.1.1. Begriffsbestimmung
Es werden drei Nutzungsarten unterschieden, insbesondere bei den Photovoltaikanlagen:
Abbildung 1: Nutzungsarten bei Photovoltaikanlagen
Der Volleinspeiser gibt seine gesamte erzeugte Energie in das Ortsnetz und verkauft somit alles an ein Energieversorgungsunternehmen. Ein für den Eigenbedarf benötigter Strom wird von Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz angekauft.
Anders verhält es sich beim Überschusseinspeiser, dieser verwendet den erzeugten Strom primär für den...