Das Kfz im Steuerrecht
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 111. Besonderheiten des Kraftfahrzeuges im Anlagevermögen
1.1. Wann handelt es sich um ein Fahrzeug des Anlagevermögens?
§ 198 Abs 2 UGB definiert Anlagevermögen wie folgt:
„Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“
Anlagevermögen soll dem Betrieb längerfristig dienen (in der Regel länger als ein Jahr).
Diese Unterscheidung ist speziell bei Betrieben, die auch mit Fahrzeugen handeln, sehr wichtig. Denken Sie nur an einen Kfz-Händler, der Fahrzeuge für das Umlaufvermögen (Handel), als Vorführfahrzeuge, als Leihfahrzeuge (für Kunden während der Reparatur des Fahrzeuges), als Mietfahrzeuge, als klassisches Anlagevermögen oder als Tageszulassungen widmen kann!
Im Jahresabschluss nach § 224 UGB sind die Fahrzeuge des Anlagevermögens unter den Sachanlagen, Unterpunkt 3. Andere Anlagen auszuweisen.
Gerade wenn es nicht nur Fahrzeuge des Anlagevermögens (ohne begünstigte Verwendung) gibt, sondern auch andere Einsatzmöglichkeiten beim Unternehmer in Frage kommen (Kfz-Handel, Vorführfahrzeuge, Tageszulassungen, begünstigte Verwendungszwecke wie Miet- oder Schulungszwecke etc), ist es essentiell, in der laufenden Buchführung bereits die Unterscheid...