Die Immobilienertragsteuer
3. Aufl. 2023
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Kapitel 5: Einhebung und Abfuhr – Die Verpflichtungen der Parteienvertreter
S. 825.1. Allgemeines
Die Erhebung und Abfuhr der ESt für Grundstücksveräußerungen im privaten sowie im betrieblichen Bereich, die mit dem besonderen Steuersatz von 30% (bis 25%) berechnet wird, – mit Ausnahme von Veräußerungsgeschäften von Körperschaften iSd § 1 Abs 2 und 3 Z 1 KStG und Privatstiftungen – erfolgt grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte).
Dafür wurde das System der Mitteilung und Selbstberechnung bei der GrESt um eine ertragsteuerliche Komponente erweitert. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung zur Selbstberechnung der ImmoESt an die Selbstberechnung der GrESt geknüpft.
Seit 2013 hat der Parteienvertreter in Fällen, in denen er die GrESt des Erwerbers selbst berechnet, grundsätzlich auch zwingend die ImmoESt des Veräußerers selbst zu berechnen. Wird die GrESt nicht im Wege der Selbstberechnung ermittelt und abgeführt, kann auch eine Selbstberechnung der ImmoESt unterbleiben.
Wird keine Selbstberechnung der ImmoESt vorgenommen oder besteht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt durch den Parteienvertreter, ist die Steuer durch den Steuerpflichtigen selbst im Wege der bes...