Die Immobilienertragsteuer
3. Aufl. 2023
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Kapitel 4: Die Berechnung
S. 584.1. Alt- oder Neuvermögen
4.1.1. Allgemeines
Da die ImmoESt-Regelung zur Besteuerung von Grundstücksveräußerungen auch Grundstücke umfasst, die nach der Altregelung bis 2012 bereits außerhalb der damaligen Spekulationsfrist liegen oder damals gar nicht besteuert wurden und daher nach der Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 nicht steuerverhangen waren, würde die Besteuerung mit normaler ImmoESt für diese Fälle eine besondere Härte darstellen. Aus diesem Grund wurde eine begünstigte Besteuerung in Form einer Pauschalregelung für sogenanntes „Altvermögen“ eingeführt.
Unter den Begriff des „Altvermögens“ fallen dabei all jene Grundstücke, die zum ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht (mehr) steuerverhangen waren. Dies sind
private Immobilien, die schon vor dem (10-jährige Spekulationsfrist) bzw vor dem (15-jährige Spekulationsfrist, wenn innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gem § 28 Abs 3 EStG geltend gemacht wurden) angeschafft wurden,
Grund und Boden im Betriebsvermögen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt wird bzw wurde (freiwillige Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder e...