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iFamZ 4, August 2020, Seite 221

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß

iFamZ 2020/108

Art 4 Abs 1 und 2 dGG (Religionsfreiheit)

BVerfG , 2 BvR 1333/17

Die Beschwerdeführerin ist deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Sie war seit dem Rechtsreferendarin im Land Hessen. Nach eigenen Angaben trägt sie als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung und Persönlichkeit in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Noch vor Aufnahme der Ausbildung erhielt sie über das OLG ein Hinweisblatt, das einen Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom wiedergab, wonach Rechtsreferendare Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden, weder tragen noch verwenden dürfen. Die Beschwerdeführerin erklärte die Annahme des ihr angebotenen Ausbildungsplatzes, merkte an, das Hinweisblatt zur Kenntnis genommen zu haben und legte Beschwerde gegen die dem Hinweis entsprechende Verwaltungspraxis ein. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete das Land Hessen, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen könne und das...

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