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Beschwer gegen die Rückführungsentscheidung nach einer Rückführung; Eilgebot; Grenzen der Prüfung im Vollstreckungsverfahren; Abänderungsantrag
iFamZ 2022/202
Art 11, 13 HKÜ; § 111d AußStrG
(…) [5] 1. Trotz der bereits am erfolgten Kindesabnahme und Rückreise (mit dem Vater) in die USA ist die Beschwer der Antragsgegnerin nicht weggefallen (vgl 6 Ob 204/21z [ErwGr 3.]).
[6] 2.1. Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile. Dieses besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für das Vollstreckungsverfahren (6 Ob 218/15z [ErwGr 1.3]; RIS-Justiz RS0108469 [T6]), das sich gem § 111d Abs 1 AußStrG sinngemäß nach den Bestimmungen des 7. Hauptstücks, insb § 110 AußStrG, richtet (vgl 6 Ob 86/13k [ErwGr 1.]).
[7] 2.2. Selbst bei der Ermessensentscheidung, ob ein Pflegschaftsverfahren zur Ermittlung und Aburteilung einer für die Entscheidung maßgeblichen strafbaren Handlung unterbrochen werden soll (§ 25 Abs 2 Z 2 AußStrG), ist die zu erwartende Verzögerung des Verfahrens zu berücksichtigen, dies auch dann, wenn bereits ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist (vgl 3 Ob 73/19k [ErwGr 1.2.]).
[8] 2.3. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen selbst geprüft, ob der Antragsteller die von der Antragsgegnerin behauptete, nach Anordnung der Rückführung gesetzte strafbare Handlung begangen hat.
[9] Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit der zu t...