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OGH: Betriebsratsmitglieder/Freistellung
• 1. Das ArbVG bewertet die Aufgabe der Interessenvertretungen in größeren Betrieben in § 117 ArbVG im Durchschnitt so umfangreich, dass sie nicht einmal eine andere Arbeitstätigkeit zulässt, und verpflichtet somit den Arbeitgeber, die Entgeltzahlung auch für diese Zeit, die der Organisation der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zuzurechnen und damit betriebs- und arbeitsbezogen ist, zu erbringen. Der Anspruch auf Urlaub ist gegen den Arbeitgeber gerichtet und soll den Arbeitnehmer gerade von betriebs- und arbeitsbezogenen Verpflichtungen freistellen und Erholungsmöglichkeiten eröffnen.
• 2. Auch freigestellte Betriebsratsmitglieder haben daher Anspruch auf Urlaub und - mangels dessen Verbrauchs - auf Urlaubsabfindung. - (§ 117 ArbVG; § 1 UrlG)
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