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Steuerbegünstigte Überstundenzuschläge ab 1. 1. 2009 erhöht
• Steuerbegünstigte Überstundenzuschläge ab erhöht (§ 68 Abs. 2 EStG)
284/BNR BlgNR 23. GP (Bundesratsbeschluss am ).
Die ersten fünf Überstundenzuschläge pro Monat (maximal 43 Euro) waren schon bisher steuerfrei. Ab sind die ersten zehn Überstundenzuschläge pro Monat (maximal 86 Euro) steuerfrei. Da die Finanzverwaltung bei sog. All-in-Vereinbarungen das Herausschälen von 20 Überstunden anerkennt, schlägt die Erhöhung der Steuerbegünstigung bei diesen voll durch.