Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
• Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen (§ 2a AMPFG)
BGBl. I Nr. 84/2008 vom .
Überschreitet der Bruttomonatslohn nicht den Betrag von 1.350 Euro (Wert 2008), reduziert sich seit der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung in Stufen. Übersteigt der Bruttomonatslohn nicht den Betrag von 1.100 Euro (Wert 2008), entfällt der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze.
Die Sozialversicherungsträger haben erfreulicherweise rasch zu vielen Zweifelsfragen Stellung genommen. So wird es z. B. als zulässig angesehen, die bisherige Auszahlung von Sonderzahlungen von zwei auf vier Termine zu ändern (also 4 x 50 % statt bisher 2 x 100 %). Dadurch erhalten alle Dienstnehmer mit einem Bruttomonatslohn von bis zu 2.700 Euro mehr Nettolohn. Eine missbräuchliche Konstruktion kann hier schon deswegen nicht vorliegen, weil diese Art der Auszahlung bei Beamten gesetzlich vorgesehen ist und zu einer Glättung der Liquidität führt - somit jedenfalls auch andere sachliche Gründe vorliegen. Zu empfehlen ist aber eine vertragliche Grundlage für die geänderte Auszahlung sowie die entsprechende Durchführung bei möglichst allen Arbeitnehmern (nicht nur bei jenen mit einem Lohn von b...