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ASoK 11, November 2008, Seite 433

Kein absolutes Schriftlichkeitsgebot bei Elternteilzeit

Dr. Wolfgang Höfle

Kein absolutes Schriftlichkeitsgebot bei Elternteilzeit (§ 15j MSchG)

.

Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass die Elternteilzeit schriftlich geltend gemacht werden muss. Im vorliegenden Fall hat sich ein Arbeitgeber auf Verhandlungen über ein mündliches Begehren eingelassen und es kam letztlich auch eine Teilzeit-Vereinbarung zustande. Dies reicht zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes des § 15n MSchG. Somit dürfte es in der Praxis einige Teilzeitbeschäftigungen geben, die als Elternteilzeitbeschäftigung einzustufen sind.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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