Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH konkretisiert Anspruch des Betriebsrats auf Beistellung von Sachmitteln
Gem. § 72 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vom Anspruch des Betriebsrats kann - nach einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung - neben einer Schreibkraft insbesondere auch die Beistellung von Laptop und Mobiltelefon umfasst sein. Der Begriff der "Kanzlei- und Geschäftserfordernisse" ist nämlich insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist ().