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ASoK 11, November 2008, Seite 432

OGH konkretisiert Anspruch des Betriebsrats auf Beistellung von Sachmitteln

Gem. § 72 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vom Anspruch des Betriebsrats kann - nach einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung - neben einer Schreibkraft insbesondere auch die Beistellung von Laptop und Mobiltelefon umfasst sein. Der Begriff der "Kanzlei- und Geschäftserfordernisse" ist nämlich insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist ().

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