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Diplomatenstatus ändert nichts an den Kriterien für den gewöhnlichen Aufenthalt; subsidiäre Zuständigkeit; forum necessitatis
iFamZ 2022/199
Art 3, 6 bis 8, 14 VO Brüssel IIa; Art 7 EuUVO
M P A, C-501/20
Der EuGH (Dritte Kammer) hat für Recht erkannt:
Art 3 Abs 1 Buchst a der Verordnung Brüssel IIa und Art 3 Buchst a und b EuUVO sind dahin auszulegen, dass die Eigenschaft der betreffenden Ehegatten als Vertragsbedienstete der Union, die in einer Delegation der Union in einem Drittstaat beschäftigt sind und hinsichtlich deren behauptet wird, dass sie in diesem Drittstaat den Diplomatenstatus innehätten, keinen entscheidenden Gesichtspunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschriften darstellen kann.
Art 8 Abs 1 der Verordnung Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes der Anknüpfungspunkt, der sich aus der Staatsangehörigkeit der Mutter sowie aus ihrem Aufenthalt vor der Eheschließung in dem Mitgliedstaat des mit einem Antrag betreffend die elterliche Verantwortung befassten Gerichts ergibt, nicht relevant ist, wohingegen der Umstand, dass die minderjährigen Kinder in diesem Mitgliedstaat geboren wurden und seine Staatsangehörigkeit besitzen, nicht hinreichend ist.
Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines M...