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OGH: Überstundenpauschalierung/UniversitätsG
• 1. In § 4 Abs. 2 VBG werden die Mindesterfordernisse für den Dienstvertrag dargestellt. Es ist allerdings zulässig, darüber hinaus weitere Punkte in den Dienstvertrag aufzunehmen.
• 2. Wird den Vertragsbediensteten über Antrag eine Überstundenpauschale gewährt, stellt dies jedenfalls eine durch § 22 VBG gedeckte Ergänzung des Dienstvertrages dar.
• 3. Im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts ist es zulässig, bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann.
• 4. Die sinngemäße Anwendung des § 15 Abs. 6 GehG auf Vertragsbedienstete gem. § 22 Abs. 1 VBG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung bzw. zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. - (§ 15 Abs. 6 GehG; § 22 VBG)
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