zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2008, Seite 313

Unmittelbare Diskriminierung durch öffentliche Äußerungen des Arbeitgebers

Der , Feryn, festgestellt, dass die öffentlichen Aussagen eines Arbeitgebers, in seinem Betrieb keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft (Menschen fremder Herkunft) einzustellen, eine unmittelbare Diskriminierung i. S. d. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft begründen, auch wenn im Rahmen eines Einstellungsverfahrens eine identifizierbare beschwerte Person fehlt, die sich für ein Opfer dieser Diskriminierung hält. Zur Beweislast hält der EuGH fest, dass es Sache des Arbeitgebers ist, den Beweis zu erbringen, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat. Öffentliche Äußerungen der beschriebenen Art tragen allerdings die Vermutung für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung in sich.

Daten werden geladen...