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ASoK 4, April 2008, Seite 158

OGH: Entlassung einer Schwangeren

1. Nach der zu § 120 Abs. 1 ArbVG ergangenen Rspr. ist das Urteil, mit dem die Zustimmung zu einer Entlassung eines Arbeitnehmers erteilt wird, eine Rechtsgestaltungsentscheidung, mit welcher dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erst erlaubt wird.

2. Das Urteil ist aber nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung, diese hat der Arbeitgeber vielmehr nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hierfür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht - darunter auch des Unverzüglichkeitsgrundsatzes - vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken.

3. Dieser Grundsatz ist auch auf andere Bestandschutzregelungen, die die Zustimmung des Gerichts zu einer Entlassung vorsehen, anwendbar, insb. zu derjenigen nach § 12 MSchG. - (§ 12 MSchG)

"In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Klage auf Zustimmung zur Entlassung unverzüglich einzubringen ist, sondern im Falle der (vorherigen) Zustimmung des Gerichts zur Entlassung auch diese vom Arbeitgeber ohne Verzug auszusprechen ist, um seiner Obliegenheit zur Unverzüglichkeit nachzukommen (so z. B. Kuderna, Entlassungsrecht2, 45 zu §§ 120, 122 Abs. 2 ArbVG; ausdrücklich zu § 12 MSchG: Weiss in Mazal/Risak, Arbeitsrecht II, "XIX. Der besondere Bestandschut...

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