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OGH: Abfertigung
• 1. Der Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG, aber ebenso jener nach dem ArbAbfG hängt unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart i. S. d. § 23 Abs. 7 AngG davon ab, wie das Dienstverhältnis tatsächlich endete.
S. 158• 2. Mit dem Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis noch nicht gelöst, sondern tritt nur in die Auflösungsphase. Kündigungserklärungen können nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
• 3.Wird ein Arbeitnehmer mit Schreiben der Arbeitgeberin vom , welches dem Arbeitnehmer am zuging, zum gekündigt und kündigt gleichzeitig der Arbeitnehmer mit Schreiben vom , das wiederum der Arbeitgeberin am zuging, sein Dienstverhältnis mit zum , so hat der Kündigungsausspruch des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist nicht mit Zugang, sondern eben erst mit in Kraft gesetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde daher durch die Kündigung durch die Arbeitgeberin zum aufgelöst. Der Abfertigungsanspruch des klagenden Arbeitnehmers ist daher zu bejahen. - (§ 23 Abs. 7 AngG)
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