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"Wachsende Wartezeit" i. S. d. § 236 Abs. 1 lit. b ASVG
• 1. Das Vorsehen einer Stichtagsregelung und einer Wartezeitregelung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Inhaltliche Schranken bestehen nur insoweit, als sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten sind.
• 2. Gegen die "wachsende Wartezeit" gem. § 236 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG und § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
• 3. Die sukzessive Verschärfung der Wartezeitregelung für Personen, deren Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, soll ein Ausweichen von der Alterspension auf Pensionsformen der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindern und ist angesichts des Erfordernisses der langen Wartezeit bei der Alterspension nicht von vornherein unsachlich. Für den Übergang von Stichtagen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegen, auf solche nach Vollendung des 50. Lebensjahres hat der Gesetzgeber Abfederungsmaßnahmen vorgesehen. - (§ 236 Abs. 1 ASVG)
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