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VwGH 25.01.1989, 87/13/0073

VwGH 25.01.1989, 87/13/0073

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Durch die Fiktion, daß ungeachtet des rechtzeitg eingebrachten Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz die ursprüngliche Berufung - ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages - als unerledigt gilt, verbleibt einerseits die Berufungsvorentscheidung im Rechtsbestand, andererseits tritt die Verpflichtung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, über die Berufung - die zur Berufungsvorentscheidung führte - zu entscheiden. Die ursprüngliche Berufung gilt eben als unerledigt, bedarf also einer abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl Stoll, BAO, Handbuch 664).
Norm
RS 2
Die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Berufungserledigung erhalten (vgl Stoll, aaO, 665).
Norm
RS 3
Im Hinblick darauf, daß die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl Stoll, aaO, 666).
Norm
RS 4
Erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung in eben demselben Umfang für begründet wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, dann muß sie dies im Spruch der Berufungsentscheidung zum Ausdruck bringen; eine Abweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz würde gegenüber der Berufungsvorentscheidung eine Verböserung bedeuten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6375 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-97609