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VwGH 20.10.1987, 87/04/0054

VwGH 20.10.1987, 87/04/0054

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme stellt eine Vollstreckungsverfügung dar.Im Verfahren über die Berufung gegen einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 52 Abs 1 AVG 1950 ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt werden. Dieses kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, nicht entkräftet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0013/75 E VwSlg 9059 A/1976 RS 1
Norm
RS 2
Auch der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer "entschiedenen Sache" steht die "ne bis in idem" - Wirkung eines in (formelle) Rechtskraft erwachsenen Bescheides entgegen.
Normen
RS 3
Einem ungeachtet eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung gem § 4 Abs 2 VVG 1950 ergangenen neuerlichen inhaltlich identen bescheidmäßigen Auftrag nach § 4 Abs 2 VVG 1950 steht das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVG 1950 entgegen, und zwar auch dann, wenn damit die Neufestsetzung der Frist zur Kostenvorauszahlung verbunden ist, da es sich hiebei um ein bloßes Akzessorium des Hauptausspruches handelt.
Normen
RS 4
Wird der angefochtene Bescheid von der Berufungsbehörde aufrecht erhalten und lediglich die Zahlungsfrist neu festgesetzt, so entfaltet der angefochtene Bescheid weiterhin normative Kraft, weshalb die Legitimation des Bf zur Beschwerdeerhebung beim VwGH gegeben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040054.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-97608