VwGH 25.05.1988, 86/13/0069
VwGH 25.05.1988, 86/13/0069
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StruktVG 1969 §1 Abs4; StruktVG 1969 §1 Abs5; |
RS 1 | ISd § 1 Abs 4 StruktVG ist davon auszugehen, daß das Einkommen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft so zu ermitteln ist, als ob der Vermögensübergang und die Auflösung der übertragenden Gesellschaft bereits mit dem Ablauf des Tages erfolgt wären, zu dem diese Bilanz aufgestellt ist. Einen Verlust bzw Fehlbetrag, welcher bei der übertragenden Gesellschaft von der Verschmelzung entstanden ist, kann gemäß § 1 Abs 5 StruktVG die übernehmende Gesellschaft in Anspruch nehmen. Stichtag für diese Verlustübernahme ist der Stichtag der Verschmelzung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/13/0080 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986130069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-97605