VwGH 09.04.1987, 86/02/0174
VwGH 09.04.1987, 86/02/0174
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Vater eines Jugendlichen ist vor dem Verwaltungsgerichtshof im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, auch wenn er sich am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt hatte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2441/60 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Auch bei ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des jugendlichen Beschuldigten kann dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der sonst dem Jugendlichen zustehenden Frist zu dessen Gunsten Rechtsmittel einlegen. (Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu § 39 Abs 3 JGG 1949) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0747/70 E VwSlg 7945 A/1971 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Straferkenntnisses an den Jugendlichen zu laufen. Hat der gesetzliche Vertreter hievon keine Kenntnis, kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 lit a AVG 1950 darstellen. |
Normen | |
RS 4 | Der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre ist im Verwaltungsstrafverfahren selbst prozessfähig. Die an ihn erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses ist rechtswirksam; einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bedarf es nicht (vgl § 59 VStG 1950). Der gesetzliche Vertreter hat kein originöses Berufungsrecht, sondern nur ein aus dem Berufungsrecht des jugendlichen Beschuldigten abgeleitetes. Es geht dabei um die subsidiäre Wahrnehmung von Parteirechten des Jugendlichen (Hinweis E , 2441/60). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986020174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-97603