VwGH 07.09.1983, 82/03/0301
VwGH 07.09.1983, 82/03/0301
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die regelmäßige, durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung zu bestimmten Stunden oder an Werktagen der Woche erfüllt nicht den Tatbestand des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes iSd § 23 Abs 7 (§ 24 Abs 3) AVG 1950, wozu noch kommt, dass im gegenständlichen Fall der Empfänger noch am Abend des Tages, an dem der erste Zustellversuch erfolgte, an seinen Aufenthaltsort zurückkehrte (Hinweis B , 2359, 2360, 2435, 2436/77 VwSlg 5199 F/1977). Die, da auch der zweite Zustellversuch erfolglos blieb, daraufhin erfolgte postamtliche Hinterlegung hatte daher, zumal sie vorschriftsmäßig geschah, die Wirkung der Zustellung. |
Normen | AVG §24 Abs2; VwFormV 1951 §1 Abs2 Form4; |
RS 2 | Ein Zustellvorgang ist nicht unwirksam, wenn der Postzusteller beim 1. Zustellversuch zur Verständigung des Empfängers nicht das in der VerwaltungsformularVO 1951, BGBl Nr. 219 vorgesehene Formular Nr. 4 verwendet, sondern die Aufforderung iSd § 24 Abs 2 AVG mittels einer anderen schriftlichen Anzeige vornimmt (Hinweis E , 928/66, VwSlg 7036 A/1966). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982030301.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-97594