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VwGH 10.05.1979, 1429/78

VwGH 10.05.1979, 1429/78

Rechtssätze


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Normen
BauO Linz Wels 1887 §60;
ROG OÖ 1972 §20 Abs4 Z2;
RS 1
Wird im Teilbebauungsplan ein zwischen der Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie gelegener Grundstreifen als Vorgarten qualifiziert, so ist es für die Beurteilung eines beabsichtigten Bauvorhabens unerheblich, in welchem tatsächlichen Zustand sich dieser als Vorgarten ausgewiesene Grundstreifen (Bfr: ...."unattraktive und ungenützte Grundfläche"...) befindet.
Normen
RS 2
Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück zu Unrecht verwehrt, so bedeutet dies keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei der gegebenen Sachlage auch mit Einsicht zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001429.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-97569