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VwGH 10.09.1980, 1315/78

VwGH 10.09.1980, 1315/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1 lita;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
RS 1
Gemäß § 146 Abs 1 Luftfahrtgesetz macht sich strafbar, wer u.a. in einer Sicherheitszone (§ 86) ohne Ausnahmebewilligung ein Luftfahrthindernis (§ 85 Abs 1) errichtet oder erweitert. Mit der Beendigung dieser Tätigkeiten ist das strafbare Verhalten abgeschlossen und beginnt die Verjährung. Es handelt sich bei diesem strafbaren Tatbestand um ein Begehungsdelikt, das als Zustandsdelikt anzusehen ist und das ebenso wie das Delikt der Bauführung ohne Baubewilligung mit der Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0185/47, VwSlg 185 A/1947, E v. , Zl. 0191/64, E v. , Zl. 0495/69)
Norm
RS 2
Stellt sich heraus, daß die Person, gegen die die Verfolgungshandlung gerichtet war, als Beschuldigter nicht in Betracht kommt, etwa weil es sich nicht um das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ handelt, wird durch diese Verfolgungshandlung die Verjährung gegenüber der als Beschuldigten in Betracht kommenden Person nicht ausgeschlossen.
Norm
RS 3
Auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß § 21 Abs 1 VStG darf von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des LS in H, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-8 762/1-1978-1I/Kp, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, daß die Lagerhausgenossenschaft Hörsching innerhalb der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Hörsching eine Siloanlage mit einer Bauhöhe von 34,50 m errichtet habe, obwohl mit Bescheid dieses Ministeriums vom (Ausnahmebewilligung gemäß § 92 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) die maximale Bauhöhe mit 31,40 m festgelegt wurde. Ferner sei im Jahre 1976 mit der Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Siloanlage begonnen worden, ohne um die erforderliche luftfahrtbehördliche Bewilligung anzusuchen und diese abzuwarten. Unter Hinweis auf § 146 des Luftfahrtgesetzes wurde um die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens im Gegenstande ersucht.

Am richtete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das am bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangte Rechtshilfeersuchen, den verantwortlichen Leiter der Lagerhausgenossenschaft Hörsching, Dipl. Ing. HH, zu vernehmen. Dem Genannten werde zur Last gelegt, in der Sicherheitszone des Flughafens Hörsching, den auf den Parzellen 1574/5 und 627/2 der KG Pasching errichteten Lagersilo entgegen der luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung 34,50 m hoch errichtet zu haben. Weiters sei ein Zubau ohne Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Angriff genommen worden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 146 des Luftfahrtgesetzes und gemäß § 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 92 leg. cit. sowie § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom begangen.

Dipl. Ing. HH äußerte sich am dahin, daß er lediglich leitender Angestellter der Genossenschaft sei und den Titel "Geschäftsführer" trage. Die Genossenschaft werde aber entsprechend dem Genossenschaftsgesetz und nach den Satzungen durch den Vorstand vertreten. Außerdem sei Verjährung eingetreten. Auch für die jetzigen Baumaßnahmen könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es liege eine rechtskräftige Baubewilligung und eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung vor. Keine der beiden Behörden habe es für notwendig gehalten, die Luftfahrtbehörde zu verständigen. (Hinweis auf § 5 VStG 1950.) Ganz abgesehen davon sei der Zubau niedriger als ein bereits bestehender, näher beim Flugplatz liegender Bau.

Nach dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Pasching vom wurde die bestehende Siloanlage im Jahre 1963 errichtet und sind der damalige Obmann und der Obmannstellvertreter der Genossenschaft zwischenzeitlich verstorben.

Am ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Landesgericht Linz um Mitteilung, welche Personen laut Genossenschaftsregister dem Vorstand der Lagerhausgenossenschaft angehören und die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Gericht nannte der Behörde die im Genossenschaftsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder, darunter den Beschwerdeführer als Obmann, und gab bekannt, daß weitere Handlungsorgane im Genossenschaftsregister und in dem Registerakt nicht aufscheinen.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Gemeindeamt Hörsching, den Beschwerdeführer als Obmann der Lagerhausgenossenschaft zu laden und niederschriftlich einzuvernehmen. Er möge anführen, wer für die gegenständlichen Bauarbeiten (Silozubau) nach außen hin für die Genossenschaft verantwortlich sei. Die betreffende Person möge niederschriftlich einvernommen werden. Es wäre ihr zur Last zu legen, daß die Genossenschaft ohne Bewilligung der Luftfahrtbehörde (Bundesministerium für Landesverteidigung) einen Silozubau errichtet und der nach außen hin verantwortliche Vertreter der Genossenschaft dadurch eine Übertretung nach § 146 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 lit. a und § 92 Luftfahrtgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom begangen habe. Es möge weiters festgestellt werden, in welchem Stadium sich derzeit der Zubau befinde, wann mit diesem begonnen worden und wann mit dem Abschluß der Bauarbeiten zu rechnen sei.

In der Stellungnahme vom teilte der Beschwerdeführer (neuerlich) mit, daß. die Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz und den Satzungen nach außen hin durch den Vorstand vertreten werde und er der Obmann des Vorstandes sei. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Luftfahrtgesetz entbehre jeglicher Grundlage, wie bereits der Geschäftsführer, Dipl. Ing. HH, in seiner Stellungnahme vom ausgeführt habe, der er sich als Obmann der Genossenschaft anschließe.

In dem Bescheid vom , und zwar in der vor dem Spruch des Bescheides stehenden Einleitung, legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer als Obmann der Lagerhausgenossenschaft Hörsching zur Last, im Jahre 1976 auf den Parzellen Nr. 627/2 und 627/3 der KG. Pasching, innerhalb der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Hörsching einen Zubau zur bestehenden Siloanlage errichtet zu haben, ohne hiezu eine luftfahrtbehördliche Bewilligung besessen zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 lit. a Luftfahrtgesetz in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom begangen. Der Spruch des Bescheides lautet sodann: "Gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz des VStG 1950 wird Ihnen ein Ermahnung erteilt." In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erster Satz auf den Beschwerdeführer zuträfen, weil sowohl im gewerblichen Bewilligungsbescheid als auch im Baubewilligungsbescheid nicht auf die luftfahrtbehördliche Bewilligungspflicht hingewiesen und durch die Bauführung kein wesentlicher Einfluß auf die Luftsicherheit genommen worden sei, weil der Zubau niedriger sei als ein bereits daneben befindlicher Bau. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers sei insofern gegeben gewesen, als die Gewerbebehörde und die Baubehörde nicht verpflichtet gewesen seien, in ihren Bescheiden auf die luftfahrtbehördliche Genehmigungspflicht hinzuweisen und der Beschwerdeführer von sich aus die Pflicht zum Ansuchen um die luftfahrtbehördliche Ausnahmegenehmigung für das gegenständliche Projekt, welches sich in der Sicherheitszone des Flugplatzes Hörsching befinde, wahrnehmen hätte müssen. Von einer unverschuldeten Unkenntnis könne somit nicht gesprochen werden.

Dagegen berief der Beschwerdeführer rechtzeitig. Es bedürfe keiner luftfahrtbehördlichen Bewilligung, wenn der weiter vom Flugplatz entfernte Silozubau niedriger sie als ein näher zum Flugplatz gelegener Bau. Da nach dem angefochtenen Bescheid die Baumaßnahmen im Jahre 1976 gewesen seien, sei Verjährung eingetreten, zumal es sich um kein Dauerdelikt handle. Es liege ferner eine entschuldbare und unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 vor.

Mit dem Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung heißt es, die Berufungsbehörde habe zur Frage, ob für den Zubau eine luftfahrtbehördliche Bewilligung erforderlich sei, das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser habe ausgeführt, daß der Silozubau ein Luftfahrthindernis in der Sicherheitszone des Militärflugplatzes Hörsching sei, weil jedes Bauwerk, das die Erdoberfläche in einer Entfernung bis zu 1800 m um den Flugplatzbezugspunkt überrage, als Luftfahrthindernis zu gelten habe. Dadurch erscheine der Einwand des Beschwerdeführers, ob für den gegenständlichen Zubau eine luftfahrtbehördliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei, widerlegt, weshalb er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen könne, er habe in Unkenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschrift gehandelt, weil es immer Sache des Konsenswerbers sei, sich im Falle einer angestrebten Bauführung über alle erforderlichen Maßnahmen bzw. Bewilligungsverfahren zu informieren und es sicherlich nicht Angelegenheit anderer Verwaltungsbehörden sei, rechtliche Aufklärungen über allenfalls noch weiter erforderliche Bewilligungen zu erteilen. Da im übrigen die erteilte Ermahnung keine Strafe in rechtlicher Hinsicht darstelle, sondern den Zweck verfolge, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, sei mit dieser Vorgangsweise der Erstbehörde dem geringen Schuldgehalt der Tat vollauf Rechnung getragen worden, weshalb die vorliegende Berufung zu verwerfen und der angefochtene Bescheid wegen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes" und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, ohne gesetzliche Grundlage weder bestraft noch nach § 21 VStG ermahnt werden zu dürfen, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Verjährung ein. Nach dem angefochtenen Bescheid seien die Baumaßnahmen im Jahre 1976 gewesen. Auch wenn man annehme, daß die Bauarbeiten am letzten Tage dieses Jahres erst beendet worden seien, und das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an das Gemeindeamt Hörsching vom als Verfolgungshandlung werte, sei die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG abgelaufen. Ein Dauerdelikt liege nicht vor. (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1853/67.)

Schon diesem Beschwerdeeinwand kommt Berechtigung zu. Vorweg sei bemerkt, daß auch eine Ermahnung des Beschuldigten gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Behörde bescheidmäßig nur ausgesprochen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind.

Gemäß § 85 Abs. 1 lit. a Luftfahrtgesetz sind innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) unter anderem Bauten oberhalb der Erdoberfläche Luftfahrthindernisse. Nach § 86 Abs. 1 leg. cit. ist Sicherheitszone der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung sind im § 92 Luftfahrtgesetz geregelt. Gemäß § 146 Abs. 1 Luftfahrtgesetz begeht, wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, wenn nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Nach diesen Bestimmungen macht sich demnach auch strafbar, wer in einer Sicherheitszone ohne Ausnahmebewilligung ein Bauwerk oberhalb der Erdoberfläche errichtet oder erweitert. Mit der Beendigung dieser Tätigkeiten ist aber das strafbare Verhalten abgeschlossen und beginnt die Verjährung. Es handelt sich bei diesem strafbaren Tatbestand um ein Begehungsdelikt, das als Zustandsdelikt anzusehen ist und das ebenso wie das Delikt der Bauführung ohne Baubewilligung mit der Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet ist. (Vgl. u. a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 185/A, vom , Zl. 191/64, vom , Zl. 495/69; hinsichtlich der zitierten, nichtveröffentlichten hg. Erkenntnisse wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.)

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer zur Last, den in Rede stehenden Zubau zur bestehenden Siloanlage ohne luftfahrtbehördliche Ausnahmebewilligung "im Jahre 1976" errichtet zu haben. Sie ging somit bei ihrer Entscheidung gleich der Vorinstanz davon aus, daß die Errichtung des Zubaues jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1976 beendet war. Da nach dem Vorgesagten mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begann, war die Verfolgung des Beschwerdeführers nur zulässig, wenn gegen ihn während der Errichtung des Zubaues oder nach dessen Vollendung binnen der Verjährungsfrist von der Behörde eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden wäre. Die belangte Behörde, die sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Frage der Verjährung ungeachtet eines diesbezüglichen Einwandes in der Berufung nicht auseinandersetzte, meinte in der Gegenschrift, daß von einer Verfolgungsverjährung deshalb keine Rede sein könne, weil mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom an die Bezirkshauptmannschaft Perg betreffend die Einvernahme des Geschäftsführers Dipl. Ing. H bereits eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 gesetzt worden sei. Dieses Rechtshilfeersuchen sei zweifelsohne als eine gegen eine bestimmte Person, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung steht, gerichtete Amtshandlung anzusehen und gelte für das ganze weitere Verfahren. Mit diesem Vorbringen verkennt sie die Rechtslage.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG. 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchung um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Demnach hat die Verfolgungshandlung von einer Behörde auszugehen und sich gegen eine bestimmte Person (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7233/A) als Beschuldigten zu richten, das heißt, gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht.

Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes:

"Beschuldigter" im § 32 Abs. 1 VStG 1950, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw.) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen. (Vgl. dazu auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 461/A.) Stellt sich heraus, daß die Person, gegen die die Verfolgungshandlung gerichtet war, als Beschuldigter nicht in Betracht kommt - etwa weil es sich um das Mitglied einer Genossenschaft handelt, das zur Vertretung nach außen nicht berufen ist -, wird durch eine solche Verfolgungshandlung die Verjährung gegenüber der als Beschuldigten im Betracht kommenden Person nicht ausgeschlossen. Demnach stellt - entgegen der Meinung der belangten Behörde - das den Geschäftsführer der Genossenschaft betreffende Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom keine gegen den Beschwerdeführer als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Genossenschaft gerichtete Verfolgungshandlung dar, durch die die Verjährung unterbrochen worden wäre. Eine solche Verfolgungshandlung wurde gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigter auch nicht innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt.

Daher stand einer Ermahnung des Beschwerdeführers nach § 21 Abs. 1 VStG die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was schon aus diesem Grunde zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führt, wobei es entbehrlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Desgleichen erübrigte sich damit eine Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß von der Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift, wegen deren Übertretung sie den Beschwerdeführer ermahnte, entgegen der Anordnung des § 44 a lit. a und b VStG nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurden, so wie mit der Frage, ob "§ 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 lit. a Luftfahrtgesetz in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom " im Sinne des § 44 a lit. b VStG überhaupt die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. (Vgl. auch Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1601/77.)

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

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Normen
LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1 lita;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001315.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-97566