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VwGH 17.09.1974, 0975/73

VwGH 17.09.1974, 0975/73

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §33 idF 1957/283;
RS 1
Hat der Unterstützte selbst ein ausreichendes Vermögen, aus dem er die außergewöhnlichen Aufwendungen bestreiten kann, dann ist die Tragung des Aufwandes durch den Unterstützenden keine steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen des Unterstützten nicht augenblicklich verwertbar ist. Denn in diesem Falle könnte er von dem Unterstützenden, wenn dieser unterhaltspflichtig ist, nur die vorschußweise Tragung des Aufwandes verlangen. Beim Unterstützenden liegt dann nur eine Vermögensumschichtung vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0756/61 E VwSlg 2581 F/1962 RS 1
Norm
EStG 1953 §33 idF 1957/283;
RS 2
Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zur Unterstützung naher Angehöriger ist dann nicht gegeben, wenn der Unterstützungsempfänger selbst über ein ausreichendes Vermögen verfügt. Ist dieses Vermögen aber augenblicklich nicht verwertbar, dann wird der Unterstützungsempfänger im allgemeinen nur die vorschußweise Tragung lebensnotwendiger Aufwendungen vom Unterhaltspflichtigen verlagen können. In einem solchen Falle handelt es sich aber um keinen vom Unterhaltspflichtigen endgültig getragenen Aufwand, sondern lediglich um eine Vermögensumschichtung (Umwandlung vom Bargeld in eine Forderung) und somit um keine aussergewöhnliche Belastung iSd § 33 EStG 1953.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0756/61 E VwSlg 2581 F/1962 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000975.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-97561