VwGH 12.12.1975, 0890/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | KFG 1967 §36 lite KFG 1967 §57 lita KFGNov 1971 Art3 Abs5 |
RS 1 | Die 6 Monate Toleranzfrist im § 57 lit a KFG 1967 kommt nur für Fahrzeuge zur Anwendung, die erst nach dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. |
Norm | VwRallg |
RS 2 | Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdruckweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis B d ArbSlg 6622). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2228/70 E VwSlg 8101 A/1971 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund. |
Normen | KFG 1967 §36 lite KFG 1967 §57 lita KFGNov 1971 Art3 Abs5 |
RS 4 | Der Erlass des BM f Verkehr vom , 570088-IV/3-1974 (Toleranzfrist bei der Begutachtungsplakette), ist nur eine Verwaltungsverordnung, aus der den Parteien kein Rechtsanspruch erwächst. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des ES in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien 1, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-IX/St 78/74/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien-Bezirkspolizeikommissariat Liesing sprach mit Straferkenntnis vom aus, der Beschwerdeführer habe am um 16,30 Uhr in Wien 18, Staudgasse 3, einen Personenkraftwagen abgestellt gehabt, wobei am Fahrzeug eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Plakette angebracht war (Begutachtungsplakette). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 57 a KFG 1967 in Verbindung mit § 36 lit. e KFG 1967 begangen und es werde gemäß § 134 KFG gegen ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. In der diesem Erkenntnis beigegebenen Begründung heißt es, der Tatbestand sei durch die Wachemeldung vom als erwiesen angenommen worden. Im übrigen werde der objektive, der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verweise in rechtlicher Hinsicht auf einen Erlaß des Bundesministers für Verkehr, wonach er berechtigt sei, eine Plakette bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Begutachtungsplakette beizubringen. Nach Ansicht der Behörde erlösche die Gültigkeit der Plakette mit dem Ablauf jenes Monates und Jahres, welcher in die Plakette gelocht worden sei. Eine Anwendung des § 21 VStG erscheine bei Übertretungen des § 57 a KFG keinesfalls angezeigt. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals 1963 zum Verkehr zugelassen worden sei. Bei solchen Fahrzeugen erscheine eine fristgerechte Überprüfung angezeigt.
In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer, daß seine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 57 a KFG in Verbindung mit § 36 lit. e KFG zu Unrecht erfolgt sei. Es sei richtig, daß sein Fahrzeug am am öffentlichen Verkehr teilgenommen habe, obwohl die Begutachtungsplakette im Dezember 1973 abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch geglaubt, daß ihm auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Nachfrist hinsichtlich der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG gewährt werde. Inzwischen sei er wohl über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt worden. Damals sei es ihm jedoch nicht klar gewesen, daß die Übergangsbestimmung der Novelle 1971 das Kraftfahrgesetzes Geltung hätten und für Fahrzeuge, die mit einer Begutachtungsplakette Dezember 1973 versehen und vor dem erstmals zum Verkehr zugelassen worden seien, die sechsmonatige Nachfrist nicht gelte. Dem Beschwerdeführer sei zwar bewußt, daß die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften keinen Entschuldigungsgrund bilde, doch seien, im konkreten Fall die gesetzlichen Bestimmungen und Übergangsbestimmungen derart kompliziert, daß selbst Fachleute zumindest noch um die Jahreswende 1973/74 nicht immer hievon Kenntnis gehabt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß gerade über die Auslegung der sogenannten Übergangsbestimmungen die Rechtsmeinung des damals zuständigen Handelsministeriums eingeholt worden sei. Ihn treffe daher an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 VStG kein Verschulden. Der Beschwerdeführer berief sich nochmals, auf den Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr vom , Zl. 52.007/-IV/3/74, worin zum Ausdruck gebracht werde, daß bei Vollziehung des § 36 lit. e KFG 1967 nach Möglichkeit weitgehend im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 VStG vorgegangen werden solle.
Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid vom das Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung, daß in der Tatumschreibung nach den Worten „abgestellt gehabt“ der Klammerausdruck „(somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet)“ einzufügen sei und setzte die Strafe jedoch ausnahmsweise auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) herab. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Tatbestand unbestritten feststehe. Auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers Personenkraftwagen Ford Galaxie 500 habe sich eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 12/73 befunden. Der Beschwerdeführer hätte demnach ab diesem Zeitpunkt eine neue Begutachtungsplakette benötigt. Zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß der zitierte Erlaß (Verwaltungsverordnung) primär an die erstinstanzliche Behörde gerichtet gewesen sei. Der Erlaß könne jedoch die gesetzliche Vorschrift nicht außer Kraft setzen. Der Beschwerdeführer kenne aus der Verwaltungsverordnung keinen Rechtsanspruch ableiten, weil sich diese Vorschrift lediglich an die Organwalter der Behörde richte. Aus der Lochung 12/73 sei eindeutig zu erkennen, daß im Monat Dezember 1973 die nächste Überprüfung des Kraftfahrzeuges fällig gewesen sei. Wenngleich sein Schuldgehalt nicht besonders erheblich anzusehen sei, habe der Beschwerdeführer von Schuld nicht freigesprochen werden können, weil er sich nicht auf Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften berufen könne, zumal ihm gemäß § 5 Abs. 2 VStG zur Pflicht gemacht werde, sich über die notwendigen einschlägigen Verwaltungsvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Darüber hinaus habe er gewußt, daß die Gültigkeit der Plakette bereits abgelaufen sei, was von ihm nicht bestritten werde. Somit habe der Beschwerdeführer aber nicht beweisen können, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Im übrigen hätte er allenfalls die Rechtslage durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde erfahren können.
Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der im wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Berufung vorgebracht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. § 57 a. Abs. 3 KVG 1967 in der Fassung der Novelle vom , BGBl. Nr. 285/1971 lautet:
„Die wiederkehrende Begutachtung ist 3 Jahre nach der ersten Zulassung 2 Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf des 6. darauffolgenden Kalendermonates vornehmen zu lassen.“
Art. III Abs. 5 der zitierten Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 bestimmt, soweit der Gesetzestext im vorliegenden Fall von rechtlicher Bedeutung ist, daß die gemäß Art. I Z. 93 (§ 57 a Abs. 1) wiederkehrend zu begutachtenden Fahrzeuge, wenn sie erstmals vor dem zugelassen worden sind, erstmals bis , jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jähren nach der letzten Überprüfung erstmals zu begutachten sind.
Primär stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf einen Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom , Zl. 57088-IV/3-1974, mit dem dieser allen Landeshauptmännern hinsichtlich der Auslegung der oben zitierten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 zur Kenntnis brachte, daß „im Interesse der zwingenden Notwendigkeit, die Vollziehbarkeit der beiden zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, die im § 57 a Abs. 3 KFG 1967 angeführte Bestimmung über die Toleranzfrist auch in den im Art. III Abs. 5 angeführten Fällen anzuwenden sei“. Abgesehen davon, daß die Tatzeit im vorliegenden Fall vor dem zitierten Erlaß liegt und schon aus diesem Grund für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könnte, handelt es sich bei dem Erlaß nicht um eine Verordnung mit normativem Charakter, sondern um eine Bekanntgabe einer Rechtsanschauung der Oberbehörde an Unterbehörden. Der Umstand, daß Parteien und Behörden damit rechnen können, daß die Behörde anfallende Verwaltungssachen im Sinne der bekanntgegebenen Rechtsauffassung entscheiden werde, genügt allein noch nicht, um derartigen Erlässen normativen Charakter zu verleihen. Der angezogene Erlaß des Bundesministers der Verkehr stellt daher, wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt worden ist, nur eine Verwaltungsverordnung dar, aus der den Parteien kein Rechtsanspruch erwächst.
Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß der Gesetzeswortlaut des § 57 a Abs. 3 KFG 1967 im Zusammenhalt mit Art. III Abs. 5 Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 derart kompliziert sei, daß selbst Fachleute zumindest um die Jahreswende 1973/74 unterschiedlicher Auffassung gewesen wären. Der oben behandelte Erlaß des Bundesministers für Verkehr stellt dafür kein Indiz dar, weil in diesem ausdrücklich nicht eine Unklarheit des Gesetzes geklärt werden soll, sondern nur eine für die Behörde erleichterte Handhabung der zitierten Bestimmungen herbeigeführt werden sollte. § 57 a Abs. 3 KFG 1967 stellt im Zusammenhalt mit den Übergangsbestimmungen des Art. III Abs. 5 der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 in eindeutig erkennbarer Weise klar, welche Fristen für die wiederkehrende Begutachtung von den Zulassungsbesitzern von Fahrzeugen einzuhalten sind. Daß die Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 bezüglich der Bestimmung des § 57 a Abs. 3 KFG die erstmalige wiederkehrende Begutachtung 3 Jahre nach der ersten Zulassung vorschreibt, kann diese Bestimmung begrifflich nur für Fahrzeuge gelten, die erst nach dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Der Gesetzgeber mußte daher die Fristen für die wiederkehrende Begutachtung der Fahrzeuge, die vor dem Jahre 1970 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, in einer entsprechenden Übergangsbestimmung regeln. Dies hat er in Art. III Abs. 5 insofern getan, als er bei Fahrzeugen, die vor dem erstmals zugelassen worden sind, die erstmalige wiederkehrende Begutachtung bis Dezember 1973 angeordnet hat. In dieser Übergangsvorschrift ist nicht wie im § 57 a Abs. 3 KFG 1967 eine mach Ablauf der drei Jahre nach dem Zulassungsbesitzer zustehende Frist von sechs Monaten für die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gewährt. Aus diesem Grund kann für derartige Fahrzeuge (um ein solches handelt es sich bei dem des Beschwerdeführers) eine sogenannte Toleranzfrist dem Art. III Abs. 5 Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 nicht entnommen werden. Der Wortlaut der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmung schließt sogar aus, daß der Gesetzgeber die im § 57 a Abs. 3 KFG 1967 normierte Toleranzfrist auch in diesen Fällen anwenden wollte, weil der Gesetzgeber zuletzt gewiß nicht ausdrücklich angeordnet hätte, daß die erstmalige wiederkehrende Begutachtung „bis “ vorzunehmen sei. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen, wenn der klare Wortlaut eines Gesetzes nur in einer Richtung verstanden werden kann. Dennoch soll der Vollständigkeit halber hier noch darauf verwiesen werden, daß den Zulassungsbesitzern, deren Fahrzeuge vor dem erstmals zugelassen worden sind, durch die Bestimmung des Art. III Abs. 5 Kraftfahrgesetz-Novelle 1971 ohnehin bis zur erstmaligen wiederkehrenden Begutachtung ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren eingeräumt ist. Es ist daher in dieser Bestimmung auch keine Schlechterstellung jener Zulassungsbesitzer zu erkennen, wenn ihnen nicht überdies noch eine Toleranzfrist von sechs Monaten eingeräumt wird.
Angesichts der Klarheit der Gesetzeslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich ist, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, die Gesetzesvorschrift nicht gekannt zu haben, sondern sich nur auf die Kompliziertheit der gesetzlichen Vorschrift beruft. Der behauptete Schuldausschließungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie angesichts der unbestrittenen Sach- und der erörterten Rechtslage den Beschwerdeführer der Übertretung des § 57 a Abs. 3 KFG 1967 in Verbindung mit § 36 lit. e KFG 1967 schuldig erkannt hat.
Der unbegründeten Beschwerde mußte daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1975000890.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-97558