VwGH 27.11.1972, 0883/72
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Berufung des Bauwerbers gegen einen Bescheid, mit welchem das, wenngleich über Antrag der Baubehörde geänderte, Projekt vollinhaltlich bewilligt wurde, ist unzulässig. |
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RS 2 | Da die Erteilung einer Baubewilligung ein auftragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, müssen sich die Überprüfung des Bauvorhabens (§ 67 Abs 1 BO für Wien) und die schriftliche Entscheidung über das Baugesuch (§ 70 legcit) auf den Antrag beziehen, welchen der Bauwerber im Verfahren gestellt hat. Wird der ursprüngliche Antrag im Zuge des Verfahrens geändert, so ist über das geänderte Projekt zu entscheiden, da in einer solchen Änderung die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages erblickt werden muß. Die Baubehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie über etwas anders entscheidet, als der Bauwerber beantragt hat. Gegenstand der Entscheidung über die Berufung des Bauwerbers kann es daher nur sein, ob die von ihm beantragte Baubewilligung mit Recht verweigert wurde. |
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RS 3 | Die Einbringung einer Berufung setzt voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der (Erstinstanz) Instanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Lengheimer, über die Beschwerde des Dr. PK in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XVII-5/72, betreffend eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte am beim Magistrat der Stadt Wien um die Genehmigung der Errichtung einer Ölfeuerungs- und Warmwasserbereitungsanlage für sein baubehördlich bewilligtes und in Bau befindliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Wien XVII, G-gasse 54, an. Nach dem Beschwerdevorbringen änderte er anläßlich der Bauverhandlung über Verlangen des Verhandlungsleiters die in den Plänen ausgewiesenen Abstände des bereits montierten Heizkessels zu den Wänden des Heizraumes, bzw. den daran angebrachten Armaturen und Rohrleitungen. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom , Zl. MA 35- Ab/17/30/71, gemäß §§ 70 und 109 der Bauordnung für Wien und den Bestimmungen der Verordnung über Ölfeuerungsanlagen vom , LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Verordnung vom , LGBl. Nr. 12, "nach den mit dem amtlichen Vermerk versehenen technischen Belegen" und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die beantragte Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, es sei von ihm zu Unrecht die Änderung der Pläne verlangt worden, weil diese Änderung nur unter Zugrundelegung der irrigen Rechtsmeinung notwendig wäre, daß auf die Anlage die Bestimmungen der Dienstnehmerschutzverordnung Anwendung fänden, was jedoch nicht zutreffe, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbau) handle. Er habe dem Verlangen lediglich in der Hoffnung entsprochen, eine Beschleunigung der Entscheidung zu erzielen, sei aber von der Ablehnung, die geforderten Abstände herzustellen, niemals abgegangen. Die Einfügung der geänderten Abstände in den Plänen stünde auch in Widerspruch zur maßstäblichen graphischen Darstellung. Die Erstinstanz habe gegen § 45 Abs. 2 AVG 1950 verstoßen, indem sie ein Beweisergebnis selbst konstruiert habe. Die "unrichtigen Eintragungen" in den technischen Belegen müßten daher behördlich getilgt werden, weshalb beantragt werde, die im Spruch des Bescheides einbezogenen technischen Belege dergestalt zu berichtigen, daß die nachträglich eingesetzten Abstandsangaben wieder beseitigt werden; allenfalls wolle der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit "an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen" werden.
Mit den nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück, dies im wesentlichen mit der Begründung, das Rechtsinstitut der Berufung diene dazu, die Verletzung subjektiver Rechte zu verfolgen, wovon aber keine Rede sein könne, wenn einem, wenngleich über behördliches Anraten, geänderten Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sei.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Als Beschwerdepunkt will der Beschwerdeführer offenbar das Recht auf eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde gewertet wissen. Unter Darstellung des Vorganges, der zur Änderung der Pläne geführt hat, legt der Beschwerdeführer dar, daß er niemals eine Projektsänderung beabsichtigt und auch jede Änderung des in der Natur bereits bestehenden, den ursprünglichen Einreichungsplänen entsprechenden Zustandes abgelehnt habe. Die Änderung von Zahlenangaben in den Projektsplänen könne auch für sich allein keine Rechtswirkung haben, zumal dadurch noch nicht zum Ausdruck komme, in welcher Weise, nämlich durch Veränderungen am Mauerwerk oder durch Einbau eines kleineren Aggregates, diese Abstände erreicht werden sollten. Die Behörde habe sich mit dem "geschilderten Kunstgriff" die Ausgangsbasis für eine einfache und bequeme Formularentscheidung schaffen wollen. Die erklärte Ablehnung einer Änderung des bestehenden Bauzustandes sei zu Unrecht in der Verhandlungsschrift nicht protokolliert worden. Die belangte Behörde hätte die in der Berufung vorgebrachten neuen Umstände zum Anlaß von Erhebungen über das Vorbringen selbst nehmen müssen. Einer der in § 63 AVG 1950 aufgezeigten Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung liege nicht vor. Schon aus diesem Grunde hätte eine Sachentscheidung gefällt werden müssen. Es mangle aber auch nicht am Rechtsschutzinteresse, wie die belangte Behörde bei einem Eingehen auf das Berufungsvorbringen hätte erkennen müssen. Sie habe damit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen.
Die belangte Behörde beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, die Erstinstanz habe über jenes Projekt entscheiden müssen, das ihr zuletzt vorlag, und der Beschwerdeführer bestreite selbst nicht, die Pläne eigenhändig geändert zu haben. Dadurch, daß die Behörde erster Instanz allenfalls weitergehende Änderungen der Pläne oder Beschreibungen hätte verlangen müssen, könne der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden sein, da ja das Projekt in der von ihm beantragten Form genehmigt worden sei. Auf die Möglichkeiten einer Umsetzung des genehmigten Projektes in die Wirklichkeit komme es nicht an. Angesichts der Projektsänderung habe die Erstinstanz gar nicht die Möglichkeit gehabt, über das ursprüngliche Projekt abzusprechen. Es bleibe dem Beschwerdeführer im übrigen unbenommen, neuerlich um die Bewilligung des ursprünglichen Projektes anzusuchen. Zum Wesen des Rechtsinstituts der Berufung gehöre jedenfalls, daß sie nicht zulässig sei, wenn einem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich Rechnung getragen werde, weil eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers dann ausgeschlossen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus § 60 der Bauordnung für Wien, demzufolge bei bestimmten, namentlich aufgezählten Bauführungen vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist, und aus § 63 dieses Gesetzes, welcher von den notwendigen Belegen zum "Gesuche um Baubewilligung" handelt, geht eindeutig hervor, daß die Erteilung einer Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Die in § 67 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angeordnete Überprüfung "des Bauvorhabens" und die in § 70 der Bauordnung für Wien vorgesehene schriftliche Entscheidung über "das Baugesuch" müssen sich daher auf jenen Antrag beziehen, welchen der Bauwerber im Verfahren gestellt hat. Wird der ursprüngliche Antrag im Zuge des Verfahrens geändert, so ist über das geänderte Projekt zu entscheiden, da in einer solchen Änderung die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages erblickt werden muß.
Die Baubehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie über etwas anderes entscheidet, als der Bauwerber beantragt hat. Gegenstand der Entscheidung über die Berufung des Bauwerbers kann es daher nur sein, ob die von ihm beantragte Baubewilligung mit Recht verweigert wurde.
Wie sich nun aus der Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG 1950, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, ergibt, setzt die Einbringung dieses Rechtsmittels voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde.
Was nun den vorliegenden Fall anlangt, so ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, daß dem Antrag des Beschwerdeführers in erster Instanz vollinhaltlich entsprochen wurde. Ob das von ihm unter dem Eindruck des Verhaltens des Verhandlungsleiters geänderte Bauprojekt seinen wahren Bauabsichten entsprach, war nicht entscheidend, weil, wie bereits ausgeführt, nur der gestellte Antrag - und insbesondere auch nicht der faktisch vorhandene Baubestand - den Gegenstand der Entscheidung bilden konnte. Der belangten Behörde ist ferner darin beizupflichten, daß der Beschwerdeführer keine Rechte daraus ableiten kann, wenn die Erstinstanz sich allenfalls nicht mit einer so einfachen Darstellung der Projektsänderung, wie es die Änderung von Entfernungsangaben in den Plänen darstellt, hätte zufriedengeben sollen. Die geänderten Entfernungsangaben ließen jedenfalls keinen Zweifel darüber offen, daß das in erster Instanz zur Entscheidung stehende Bauvorhaben einen Abstand des Kessels von den Wänden im Ausmaße der nachträglich eingetragenen Zahlenangaben haben sollte. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, falls er das ihm bewilligte Projekt nicht ausführen will, ein neues, seinen Vorstellungen entsprechendes Ansuchen einzubringen und dieses gegebenenfalls im Instanzenzug durchzufechten.
Somit ist aber der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden. Vielmehr hat die belangte Behörde die Berufung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §56 impl; AVG §63 Abs1; AVG §66 Abs4 impl; AVG §66 Abs4; BauO Wr §60; BauO Wr §67 Abs1; BauO Wr §70; BauRallg impl; VwGG §42 Abs2 lita impl; |
Schlagworte | Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972000883.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-97557