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OGH 24.09.1981, 8Ob64/67

OGH 24.09.1981, 8Ob64/67

Rechtssätze


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Norm
ArbGerG §2 IA1
RS0050835
Ob eine Person als "arbeitnehmerähnlich" im Sinne des § 2 Abs 1 ArbGerG anzusehen ist, darf nur nach der wirtschaftlichen Unselbständigkeit beurteilt werden; auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Daher kann auch die Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsberater in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung ausgeübt werden. Kriterien für die "Arbeitnehmerähnlichkeit" im Sinne des § 3 Abs 1 ArbGerG sind insbesondere der Mangel einer eigenen Betriebsstätte, die längere Dauer der Beschäftigung, die in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommene Honorierung; eine vorübergehende Nebenbeschäftigung für andere Personen schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.
Norm
ArbGerG §2 IA1
RS0050827
Unter wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht zu verstehen, daß der Dienstnehmer ohne den Bestand des Auftragsverhältnisses nicht bestehen könnte; sie ist schon dadurch gegeben, daß die Arbeit nicht in einem selbständigen Betriebe des Arbeitenden geleistet wird, sondern in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050835
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-97480