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Kündigungsentschädigung nach Austritt im Konkurs
• 1. Gem. § 25 Abs. 2 KO i. d. F. des IRÄG 1997 kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung auch dann verlangen, wenn er nach § 25 Abs. 1 KO ausgetreten ist. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs wird durch die für den Arbeitgeber hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt.
• 2. Das Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf der "Behaltefrist" des § 15 Abs. 4 MSchG durch eine Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine rechtswirksam beendet werden. Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst zu einem Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. - (§ 25 KO; § 15 Abs. 4 MSchG)
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